Die private Haftpflichtversicherung ist eine freiwillige Versicherung, die den privaten Versicherungsnehmer sowie seine Familie und mögliche für den Haushalt tätige Angestellte bei Eintritt eines Schadens vor Forderungen Dritter schützt. Wer dauerhaft oder auch nur vorübergehend Räumlichkeiten zum Wohnen oder für sonstige private Zwecke mietet und hierbei einen Schaden verursacht, muss für diesen Schaden haften. Meistens sind diese Mietsachschäden in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Die Haftung von Privatpersonen ist in Deutschland nach oben nicht begrenzt, weshalb es ratsam ist die Versicherungssumme über die Grundsicherung hinaus an die individuellen Bedürfnisse anzupassen. Doch nicht immer ist die Absicherung gegen Mietsachschäden in der privaten Haftpflichtversicherung enthalten. Mietsachschäden können dann gegen einen Mehrbetrag oder auch in einem Paket mit anderen Versicherungsleistungen mitversichert werden.
Versicherungsschutz bei Mietsachschäden
Von der Privathaftpflicht Mietsachschäden gedeckt sind alle Sachen und Gegenstände, die mit der Mietsache verbunden sind. Dazu gehören beispielsweise Fußböden, Türen, Wände, Badkeramik wie Badewanne- und Duschwanne, Waschbecken, Bidet und die Toilette sowie Einbauschränke. Meist gegen Zahlung eines Zusatzbeitrages haftet die Privathaftpflicht Mietschäden auch bei Verlust des Haustürschlüssels, sofern der Mieter, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, den Schlüssel für die zentrale Schließanlage verliert. In diesem Fall werden die Kosten für den erforderlichen Austausch der Schließanlagen übernommen. Im Rahmen der Privathaftpflicht Mietsachschäden können Versicherungsnehmer auch einen Versicherungsschutz für das Mobiliar in gemieteten Ferienwohnungen oder Ferienhäusern sowie in Hotelzimmern beantragen. Die Versicherungsleistung ist in diesen Fällen regelmäßig in der Höhe begrenzt.
Nicht im Versicherungsschutz enthaltene Schäden
Nicht über die Privathaftpflicht Mietsachschäden versichert sind solche Schäden, die auf Verschleiß, Abnutzung oder übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sind. Auch wenn bei übermäßiger Beanspruchung der Mieter haften muss, kommt dafür die Versicherung nicht auf. Ebenfalls nicht in den Versicherungsschutz der Privathaftpflicht Mietsachschäden fallen Schäden an Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Maschinen- und Kesselanlagen, als auch an Gas- und Elektrogeräten. Hier obliegt es dem Vermieter für die regelmäßige Wartung und Beaufsichtigung zu sorgen und das mögliche Schadensrisiko zu tragen. Auch Glasschäden sind nicht in der Versicherung für Privathaftpflicht Mietsachschäden enthalten, die über einen separaten Versicherungsvertrag abgesichert werden können. Anders verhält es sich mit Glasschäden, die in Hotels oder an anderen fremden Orten entstanden sind. Sie sind über die Privathaftpflicht Mietsachschäden mitversichert und deshalb erstattungsfähig. Auch vom Mieter selbst eingebaute Gegenstände unterliegen nicht dem Versicherungsschutz der Privathaftpflicht Mietsachschäden oder Schäden infolge Schimmelbildung. Schäden, die nicht über die Privathaftpflicht Mietsachschäden versichert sind, werden oftmals von der Hausratversicherung ersetzt.
Haftungsumfang und Haftungsbegrenzung
Mietsachschäden sind summenbezogen begrenzt, wobei die Grunddeckung für die Privathaftplicht Mietsachschäden bei 100.000 Euro beginnt. Die Versicherer bieten auch Komforttarife an, die die Grunddeckung übersteigen und in denen eine Höchstgrenze für den Versicherungsschutz in der Versicherungspolice vertraglich vereinbart wird. Tritt ein von der privaten Haftpflichtversicherung gedeckter Mietsachschaden ein, wird regelmäßig unter Berücksichtigung der vereinbarten Versicherungssumme der Neuwert ersetzt.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Privathaftpflicht Mietsachschäden ist, dass der Schaden fahrlässig oder auch grob fahrlässig verursacht wurde. Über die Privathaftpflicht Mietsachschäden sind nur solche Schäden versichert, die im privaten Bereich entstanden sind, also außerhalb des Berufs- oder Vereinslebens, und auch keinem nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Risiko zuzuordnen sind. Über die Privathaftpflicht Mietsachschäden sind meist nur einmalig entstandene Schäden versichert, während allmählich entstandene Schäden ausgeschlossen sind.
Der Punkt Privathaftpflicht Mietsachschäden ist nur einer von vielen weiteren zusätzlichen Leistungen, die in der Privathaftpflicht mit eingeschlossen werden können.
Unser Tipp: Vor Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung sollten Sie sich deshalb detailliert über den Umfang des Versicherungsschutzes informieren und darüber, ob beispielsweise Mietsachschäden im Versicherungsvertrag eingeschlossen sind oder als Zusatzleistung angeboten werden. Hierbei ist auch zu beachten, daß einige Anbieter in bestimmten Teilbereichen der Mietsachschäden eine SB enthalten. Bei einem Versicherungsvergleich darf nicht allein die Höhe des Versicherungsbeitrages maßgeblich sein. Es kommt auch auf den Service des Versicherungsanbieters an. Zu bedenken ist außerdem, ob die Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme mit den tatsächlichen Lebensbedingungen übereinstimmt. Denn nur dann macht Versicherungsschutz Sinn.
Vielleicht möchten Sie zum Punkt Mietsachschäden noch gerne etwas hinzufügen, sachliche Hinweise sind herzlich willkommen.
Autor: Tania Dählmann
Solch eine Versicherung sollten für Mieter und Vermieter Pflicht sein, dann sind beide Seiten auf der sicheren Seite.
Eine entsprechende Versicherung ist unabdingbar, wenn man sich vor potentiellen Problemfällen, die einen bis in den Ruin treiben können, schützen möchte. Daher vielen Dank für die informative Übersicht. LG
Das einzige was wir bisher an Schäden hatten, waren nur Mietsachschäden.
Mietsachschäden sind meiner Meinung nach verdammt wichtig. Als Vermieter sollte man seine Mieter auch dazu „verdonnern“ dürfen eine Privathaftpflicht mit Mietsachschäden abzuschließen. Dann hat man als Vermieter auch weniger Streß, wenn der Mieter auszieht!