Eine Rechtsschutzversicherung schützt den Verbraucher und hilft ihm bei der Durchsetzung seiner Ansprüche. Nicht ohne Grund bietet jedoch fast keine Rechtsschutzversicherung Versicherungsschutz, wenn es um Kapitalanlagen, Aktien, Investmentanteile oder Immobilienfonds geht. Ist doch gerade dieser Bereich für die Rechtsschutzversicherung ein unkalkulierbares Risiko, verbunden mit einem extremen Kostenfaktor. Wer solche Anlagen in der Vergangenheit getätigt hat und dagegen klagen wollte, mit Hilfe seiner Rechtsschutzversicherung, fand einen entsprechenden Passus in den Ausschlüssen der Versicherungsbedingungen. Doch ein aktuelles BGH Urteil sieht dies jetzt ganz anders; was bedeutet dies für viele Betroffene? Welche Konsequenz ergibt sich aus dem Urteil jetzt für die Rechtsschutzversicherung?
Viele Versicherten mit einem Rechtsschutzvertrag gingen leer aus, wenn es um Betrug bei Kapitalanlagen, Aktien, Investment Anteilen, Anleihen oder Immobilienfonds ging. Dies galt auch für Betroffene der sog. Lehman-Pleite. Alle Klagen mussten aus eigener Tasche geführt werden und wer sich das nicht leisten konnte, ging vollkommen leer aus. Dies kann sich jetzt jedoch ändern. Der BGH hat die Ausschlussklausel, die von den Rechtsschutzversicherungen im allgemeinen verwendet wurde, für nicht transparent genug erklärt, demnach kann eine Vertragsklausel, die für den Verbraucher nicht klar und verständlich ist, für nichtig erklärt werden, wenn sich daraus eine unangemessene Benachteiligung ergibt.
Die Richter des BGH sahen es als bestätigt an, dass für den Verbraucher nicht eindeutig erkennbar war, für welche Geschäfte der Ausschluss galt, da sich der verwendete Ausschluss nicht an den allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens orientierte. Aus diesem Grund waren die Richter der Meinung, dass die Klausel gegen das Transparenz Verbot gemäß § 307 Absatz 1, Satz 2 BGB verstößt.
Was bedeutet das Urteil für bereits Betroffene und geprellte Kapitalanleger?
Betroffene sollten mit Verweis auf dieses Urteil, Ihre Rechtsschutzversicherung erneut um Deckung bitten, auch die Betroffenen der Lehmann-Pleite könnten mit diesem Urteil vielleicht auch noch im Nachhinein Deckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung erhalten.
Auch weitere geprellte Kapitalanleger sollten die Versicherungsbedingungen Ihrer Rechtsschutzversicherung noch einmal in die Hand nehmen und nachprüfen, ob folgender Passus in den Ausschlüssen verwendet wurde: …..für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investment Anteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagenmodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungs-Gesellschaften, Immobilienfonds).
Sollten Sie diesen Passus in Ihren Versicherungsbedingungen vorfinden, könnten auch Sie noch zu den Glücklichen gehören, die mit Hinweis auf zwei aktuell getroffene Urteile: BGH Az.: IV ZR 84/12 und BGH IV ZR 174/12 doch noch Versicherungsschutz von Ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten können. Dies könnte sogar noch im Nachhinein möglich sein, obwohl eine rechtskräftige Entscheidung in ihrem Schadensersatz Prozess bereits vorliegt.
Ihre Meinung zum Thema ist hier gefragt, halten Sie dieses Urteil für richtig oder sind Sie der Meinung, dieses Urteil geht eindeutig zu weit?
Autor: Tania Dählmann
Würde mich wirklich freuen, wenn der eine oder andere Anleger vielleicht noch im Nachhinein sein Recht gelten machen kann! Hoffentlich führt dies nicht zu höheren Beitragsanpassungen bei den deutschen Rechtsschutzversicherern!